Aufrufe
vor 4 Jahren

Der Betriebsleiter 10/2019

Der Betriebsleiter 10/2019

FERTIGUNGSTECHNIK 01

FERTIGUNGSTECHNIK 01 Bereits beim Kauf einer Maschine sollte geprüft werden, ob es sich um eine vollständige Maschine handelt Zankapfel im Maschinenbau Wann ist eine Maschine unvollständig? Kaum ein Thema führt zu so vielen unterschiedlichen Ansichten wie die sogenannte „unvollständige Maschine“ und die daraus resultierenden Rechte und Pflichten. Doch wie lassen sich unvollständige Maschinen definieren? Darüber hinaus stellt sich die Frage, wann eine Einbauerklärung notwendig ist und wann eine Konformitätserklärung ausgehändigt werden muss. Autorin: Alexandra Langstrof, freie Mitarbeiterin, CE-CON GmbH Ein Beispiel aus der Praxis: Ein Zulieferer stellt eine Maschine zur Verfügung. Der Kunde muss die Maschine lediglich in seine Steuerung einbinden und könnte anschließend produzieren. Aber: Die gelieferte Maschine hat weder eine Betriebsanleitung noch ein CE-Zeichen. Der Zulieferer hat seine Maschine als „unvollständig“ deklariert. Gemäß Maschinenrichtlinie 2006/42/EG Artikel 2g ist eine unvollständige Maschine „nur dazu bestimmt, in andere Maschinen oder in andere unvollständige Maschinen oder Ausrüstungen eingebaut oder mit ihnen zusammengefügt zu werden, um zusammen mit ihnen eine Maschine im Sinne dieser Richtlinie zu bilden.“ Unvollständige Maschinen müssen außerdem von Maschinen unterschieden werden, die für die Anbringung auf einem Beförderungsmittel oder Installation in einem Gebäude oder Bauwerk einbaufertig sind. Maschinen, die für sich genommen ihre bestimmte Anwendung ausführen können und bei denen lediglich die erforderliche Schutzeinrichtung oder Sicherheitsbauteile fehlen, gelten nicht als unvollständige Maschinen. Ursachen für Missverständnisse Der Kunde, der vom Zulieferer die Maschine erhalten hat, stellt fest: Von der Einbauerklärung fehlt jede Spur. Eine Betriebsanleitung gibt es auch nicht. Ihm war nicht klar, dass ihm „nur“ eine unvollständige Maschine geliefert wird. Ratlose Gesichter und viele offene Fragen, die bis dato in mühsamer Kleinstarbeit beantwortet werden. Zeitraubend und teuer für alle. Die Situation hätte verhindert werden können. Bereits beim Kauf einer Maschine sollten die Angebote bis auf das kleinste Detail geprüft werden. Denn Teil des Lieferumfangs ist neben der „vollständigen“ Maschine eine Konformitätserklärung und Betriebsanleitung. Ohne diese darf der Hersteller seine Maschine nicht verkaufen. In der Praxis werden häufig Maschinen als unvollständige Maschine verkauft, was bei genauer Betrachtung falsch ist. Ursache für diese Fehleinschätzung liegt im Vokabular. Hersteller gehen davon aus, dass die zum Beispiel fehlende Schutzeinrichtung oder der Anschluss an die Energieversorgung, die Steuerung oder einfach nur das fehlende CE-Zeichen ein Indiz für eine Unvollständigkeit einer Maschine ist. Eine fehlende Schutzeinrichtung rechtfertigt nicht die Bezeichnung „unvollständige Maschine“. Denn sobald eine Kombination mehrerer miteinander verbundener Teile eine bestimmte Funktion ausführen kann, handelt es sich um eine Maschine und bedarf einer CE-Kennzeichnung. Beim genannten Beispiel handelt es sich vielmehr um eine unsichere, aber durchaus funktionsfähige Maschine. Weiterhin ist auch eine fehlende Energieversorgung kein Indiz für eine „unvollständige Maschine“. Liefert der Hersteller eine Maschine ohne Anschlusskabel und zugehörigen Stecker, handelt es sich nicht automatisch um eine „unvollständige Maschine“. Denn durch die Anbringung der fehlen- 36 Der Betriebsleiter 10/2019

FERTIGUNGSTECHNIK 02 Die MRL, Angaben des VDMA und erfahrene Berater helfen beim Deklarieren von Maschinen Auf den Punkt gebracht Grundsätzlich sind zwei Arten von Maschinen zu unterscheiden: Eine unvollständige Maschine wird mit einer Einbauerklärung ausgeliefert und erfüllt an sich noch keine bestimmte Funktion. Eine vollständige Maschine hingegen ist auf ihre bestimmungsgemäße Verwendung bezogen voll funktionsfähig, wenn man sie nur noch mit einer Energieversorgung verbinden muss. Sie ist an ihrem fest angebrachten CE-Zeichen und einer ausgestellten EG-Konformitätserklärung zu erkennen. den Teile durch einen Fachkundigen kann die Maschine durchaus ihre bestimmungsgemäße Funktion erfüllen. Selbst das Weglassen einer Steuerung ist keine Begründung für eine unvollständige Maschine, weil auch Steuersignale durch Anlegen externer Spannung simuliert und Bewegungen ausgeführt werden können. Und schon ist die Funktion gegeben. Maschinen richtig deklarieren Nicht immer ist dem Hersteller klar, wie er seine Maschine deklarieren soll. Mit Hilfe der Maschinenrichtlinie, Angaben des VDMA und ggf. durch Hinzuziehen von Beratern kann er ermitteln, ob er eine unvollständige Maschine anbietet. In diesem Fall muss der Hersteller eine Einbauerklärung mit Inbetriebnahme-Verbot ausstellen. Die Konformitätserklärung entfällt. Im Vorfeld führt der Hersteller ein Verfahren ähnlich dem Konformitätsbewertungsverfahren durch. Die genauen Schritte sind in Artikel 13 der Maschinenrichtlinie aufgeführt und weichen nur teilweise von dem Konformitätsbewertungsverfahren ab. Auch für die unvollständige Maschine müssen Risiken ermittelt und Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen angegeben werden. Wichtig bei der Einbauerklärung ist das Inbetriebnahme-Verbot. Hier beschreibt der Hersteller, dass eine Inbetriebnahme der unvollständigen Maschine verboten ist, solange keine Gesamtkonformität für die übergeordnete Maschine besteht. Anders gesagt: Die unvollständige Maschine darf erst in Betrieb gehen, sobald sie in einer Das meint der Experte: zweiten Maschine verbaut wurde. Und das nur, wenn für die zweite Maschine – hier eine vollständige Maschine – das Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt wurde. Dazu benötigt der Hersteller der zweiten Maschine wiederum die Informationen zur Montage der unvollständigen Maschine. Deshalb muss der unvollständigen Maschine immer eine Montageanleitung beiliegen. www.ce-con.de „Ich halte es für eine positive Entwicklung, dass die Sensibilität zum Thema CE-Konformität der gelieferten Maschinen und Anlagen seitens der Kunden ständig zunimmt“, findet Jörg Handwerk, Geschäftsführer der auf CE-Zertifizierung spezialisierten CE-CON GmbH. „Es ist wirklich sinnvoll, sich bereits im Vorfeld mit dem Kunden abzustimmen und dies auch vertraglich festzuhalten, um Fehler und teure Nachrüstungen zu vermeiden. Darüber hinaus führt ein gut geplantes Projekt, unter Berücksichtigung einer rechtssicheren Beurteilung sicherheitsrelevanter Maßnahmen, zu erheblich kürzeren Projektdurchlaufzeiten und vor allem zu zufriedenen Kunden.“ Produktionsprozesse jetzt automatisieren Klare Vorteile durch smarte Vernetzung Prozesskontrolle Fehlerreduktion Kosteneinsparung Kostenloses Whitepaper lesen! bluhmsysteme.com/digital Messe Motek . Halle 7 . Stand 7509 . Besuchen Sie uns! Bluhm Systeme GmbH . 53619 Rheinbreitbach . www.bluhmsysteme.com . info@bluhmsysteme.com . Tel.: +49 (0)2224-77080 Bluhm.indd 1 05.09.2019 11:39:35 Der Betriebsleiter 10/2019 37

© 2023 by Vereinigte Fachverlage GmbH. Alle Rechte vorbehalten.